Liebengrüner Feuerwehr
Verein e.V:
Satzung
§1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein trägt den Namen "Liebengrüner Feuerwehrverein e.V.".
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Sitz ist die Gemeinde Remptendorf Ortsteil Liebengrün.
§ 2
Zweck
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, deren Ziele, Aufgaben und Ergebnisse die Wahrung und Verwirklichung insbesondere humanistischer, sozialer,
kultureller und ökologischer Interessen der Bürger gerichtet sind.
Dieses Satzungswerk wird insbesondere erreicht durch:
- Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Remptendorf Ortsteil Liebengrün
- Die Wahrnehmung der sozialen Belange der Feuerwehrangehörigen
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der allgemeinen Hilfe, dem Katastrophenschutz
dem Rettungswesen und Umweltschutz interessierten und verantwortlichen Stellen;
-Öffentlichkeitsarbeit
2.) Der Verein ist selbstlos Tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, politische und religiöse
Betätigungen sind ausgeschlossen.
3.) Der Verein kann auf Beschluss Mitglied des "Thüringer Feuerwehr - Verbandes e.V. " werden
§ 3
Mitglieder des Vereins
Dem Verein können angehören:
- Feuerwehrangehörige, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der
Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche Personen oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
die bürgerlichen Rechte verliert.
3.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde
an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, bis dahin
ruth die Mitgliedschaft.
4.) In allen Fällen ist der Auszuschließende zu hören und der Ausschluss sorgfältig zu begründen.
5.) Mit dem Ausschluss erlöscht alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.
§ 6
Mittel
1.) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
- durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festzulegen ist und zur Jahresmitgliederversammlung zu entrichten ist.
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
- durch Spenden oder Zuwendungen;
- durch Erlöse aus Öffentlichkeitsarbeit
und kommen ausschließlich der Feuerwehr Liebengrün zugute.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitglieder
- der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2.) Die Mitgliederversammlung, die gleichzeitig Jahreshauptversammlung ist, wird vom Vereinsvorsitzenden
oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist jährlich im Januar
unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14- tätigen Frist schriftlich einzuladen.
3.) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4.) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb
einer vierwöchentlichen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagespunkte bezeichnet sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Beiträge
- Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- die Bestätigung der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes durch de Rechnungsführers
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung von Beschwerden der Mitglieder gegen den Ausschluss
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung
1.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen wurde
und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2.) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, Stimmgleichheit
bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmung erfolgt im Grundsatz offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit
einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
4.) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
1.) Der Vereinsvorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- einem Rechnungsführer
- einem Schriftführer
- 6 Beisitzern für Jugend-. Senioren- und allgemeine Vereinsarbeit
2. ) Vorstand im Sinne der Rechtsvertretung des Vereins ist der Vorsitzende, der Stellvertreter und
der Rechnungsführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, wobei der Stellvertreter und
der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
3.) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien
der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die gefassten Beschlüsse zu verwirklichen
und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4.) Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf
Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausfall eines oder mehrer Vorstandsmitglieder innerhalb der Wahlperiode
ist in der folgenden oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nachzuwählen.
5.) Der Vorstand lädt die Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen ein und leitet
die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über die in der
Vorstandssitzung erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6.) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag
§ 12
Rechnungswesen
1.) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2.) Er hat Auszahlungen nur zu leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlung erteilt hat und wenn nach dem von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für diesen Ausgabenzweck
vorgesehen sind.
3.) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4.) Am Ende des Geschäftsjahres legt es gegenüber den Kassenprüfern und Mitgliederversammlung
Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.) Die zwei Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.
§ 13
Auflösung
1.) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
2.) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne
Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
vertretenden Stimmen gefasst werden kann.
In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung gesondert hingewiesen werden.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Remptendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die
Freiwillige Feuerwehr Liebengrün zu verwenden hat.
4.) Anteile des Vermögens, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, werden an den
Haushalt des entsprechenden Organs zurückgeführt.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde am 31.03.2006 beschlossen und tritt damit in Kraft.
Die Satzung vom 26.04.1991 mit allen darin enthaltenen Änderungen tritt mit Annahme der neuen
Satzung außer Kraft.